Betriebliche Versorgungsordnungen können Hinterbliebenenrenten bei Spätehen ausschließen

By 10. Mai 2016Uncategorized

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 294/11

16.10.2013. Ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbietet oder nicht, kann er frei entscheiden.

Daher kann er auch den Umfang seiner Leistungen nach seinem Ermessen festlegen, also z.B. entscheiden, ob er neben Altersrenten auch weitere Leistungen wie Invaliditätsrenten oder Hinterbliebenenrenten („Witwenrenten“) anbietet oder nicht.

Steht aber einmal ein Betriebsrentensystem, muss es rechtlich korrekt sein, d.h. es darf kein Arbeitnehmer bei der Betriebsrente diskriminiert werden oder unter Verstoß gegen denGleichbehandlungsgrundsatz schlechter als vergleichbare Kollegen gestellt werden.

Mit einem Urteil vom gestrigen Tage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung bestätigt, der zufolge Spätehenklauseln rechtens sind. Das sind Klauseln, denen zufolge solche Ehepartner von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen werden, die den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erst nach dessen Berentung („spät“) geheiratet haben:BAG, Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 294/11.