Optionskommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen von Jobcentermitarbeitern nicht mit der Experimentierklausel des § 6a SGB II begründen

By 10. Mai 2016Uncategorized

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.2013, 7 AZR 107/12

Mitarbeiter in Jobcentern haben oft Zeitverträge

13.09.2013. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt die Befristung eines Arbeitsvertrags auch über die Gesamtdauer von zwei Jahren hinaus, vorausgesetzt, es gibt dafür einen sachlichen Grund.

Zu den wichtigsten Sachgründen für eine Befristung gehört der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

Die Rechtsprechung zu diesem Sachgrund ist aber streng. Ein vorübergehender Bedarf liegt nur vor, wenn bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit nach dem vereinbarten Vertragsende für eine weitere Beschäftigung kein Bedarf mehr besteht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese harte Linie in einem vorgestern ergangenen Urteil bestätigt. Hier hatte sich eine Kommune als Träger eines Jobcenters („Optionskommune“) auf die politisch unsichere Zukunft der kommunalen Jobcenter im Jahre 2005 berufen. Damit hatte sie in Erfurt keinen Erfolg: BAG, Urteil vom 11.09.2013, 7 AZR 107/12.