Eine geringfügig ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers rechtfertigt keine fristlose Kündigung

By 10. Mai 2016Uncategorized

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013, 4 TaBV 15/13

Abendjob beim Konkurrenten als Grund für eine fristlose Kündigung?

07.11.2013. Wer seinem Arbeitgeber Wettbewerb macht, riskiert seinen Job. Und Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist auch dann verboten, wenn davon nichts im Arbeitsvertrag steht.

Bei erheblichen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot kommt eine verhaltensbedingte Kündigung, in besonders schweren Fällen auch eine außerordentliche und fristlose Kündigungin Betracht.

In einer aktuellen Entscheidung musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beurteilen, ob die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen geringfügiger Reinigungstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers zulässig wäre. Da der Arbeitgeber selbst eine Reinigungsfirma war, war er über diesen Nebenjob nicht amüsiert: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013, 4 TaBV 15/13.